REPUBLIK KROATIEN
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Erwerb von Immobilien durch Ausländer in der Republik Kroatien

Eine ausländische natürliche oder juristische Person kann nach dem kroatischen Gesetz über Eigentum und andere dingliche Rechte Immobilien in Kroatien erwerben.

Am 25. Juli 2006 trat das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Eigentum und andere dingliche Rechte in Kraft (Amtsblatt N.N. Nr.: 79/2006). Dadurch wurde die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung für den Immobilienerwerb durch ausländische Personen in der Republik Kroatien auf den Justizminister übertragen.

Da über den Antrag auf Erwerb einer Immobilie durch ausländische natürliche und juristische Personen in der Republik Kroatien in einem Verwaltungsverfahren entschieden wird, sind ab dem 25. Juli 2006 schriftliche Anträge im Justizministerium einzureichen oder per Post an folgende Anschrift zu übersenden: Justizministerium der Republik Kroatien, Abteilung Zivilrecht, Dežmanova 6, 10000 Zagreb (Ministarstvo pravosuđa Republike Hrvatske, Uprava za građansko pravo, Dežmanova 6, 10000 Zagreb).

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Grundlage des Eigentumserwerbs (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Unterhaltsvertrag oder  
    ähnlicher Vertrag) im Original bzw. in beglaubigter Kopie; 
  • Nachweis über das Eigentumsrecht des Verkäufers/Veräußerers (Grundbuchauszug der Immobilie) im Original oder in beglaubigter Kopie, nicht älter als sechs Monate;
  • Nachweis der zuständigen Behörde für Stadtplanung, dass die Immobilie gemäß Raumordungsplan innerhalb des Baubereiches liegt, im Original, nicht älter als sechs Monate;
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (vom Notar beglaubigte Kopie des Reisepasses) des privaten Käufers oder Gewerbezulassung der Firma (Auszug aus dem Handelsregister);
  • Kopie des Ausweises oder Reisepasses des Verkäufers als Nachweis seiner Staatsbürgerschaft;
    Vollmacht, sollte es einen Bevollmächtigten geben, im Original oder beglaubigter Kopie;

Anmerkung: Während des Verwaltungsverfahrens hat der Immobilienerwerber auf Aufforderung weitere erforderliche Unterlagen einzureichen.

Zusätzlich ist dem Antrag noch der Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühren beizufügen.
Es handelt sich um nachfolgend genannte Gebühren: 

  • 50 Kuna für den Antrag
  • 100 Kuna für die Entscheidung zum Antrag und
  • 20 Kuna für eventuelle zusätzliche Aufwendungen (fehlende Dokumente etc.)

Anmerkung: Verwaltungsgebühren bis 100 Kuna werden in der Form von Gebührenmarken entrichtet, Summen darüber müssen per Überweisung auf das Konto des Staatshaushaltes der Republik Kroatien Nr.: 1001005-1863000160, Nr.: 24 (1. Feld des Zahlungsbelegs) und 5002 (2. Feld des Zahlungsbelegs) eingezahlt werden. Zusätzlich muss im 2. Feld neben der Nummer 5002 die Personenkennzahl (JMBG) des Einzahlers vermerkt werden, wenn es sich um einen Kroaten handelt, respektive die Zahl 721, wenn es sich um einen Ausländer handelt. Der Antragsteller, oder die von ihm bevollmächtigte Person, muss den Einzahlungsbeleg (nach erfolgter Überweisung) oder die Gebührenmarken dem Antrag mit all den anderen Anlagen beifügen.

Der Antrag kann erst dann bearbeitet werden, wenn dem Justizministerium alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Anträge werden der Reihenfolge nach bearbeitet. Zu jedem Antrag ergeht ein Bescheid.

Anmerkung: Keine Erwerbsmöglichkeit besteht für ausländische natürliche und juristische Personen wenn es sich um landwirtschaftliche Grundstücke oder Waldgrundstücke handelt.

Eine nur eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit besteht für denkmalgeschützte Immobilien. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Erhaltung des Kulturguts besteht nach Artikel 37, Abs. 1 ein Vorkaufsrecht des kroatischen Staates; erst nachdem der Staat erklärt, von diesem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, ist ein Erwerb durch ausländische Personen erlaubt.

Erst nachdem die Erwerbsgenehmigung erteilt wurde, kann sich die ausländische natürliche oder juristische Person als Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen.

Informationen zum Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen können auf der Internetseite des Justizministeriums abgerufen werden unter http://www.pravosudje.hr/default.asp?ru=356&gl=200608230000001&sid=&jezik=1

 


 

 
top Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integrationen der Republik Kroatien, 2006